Als Reaktion auf die Corona-Pandemie hatte das EUIPO sämtliche Fristen zunächst bis zum 04.05.2020 und später bis zum 18.05.2020 verlängert. Nunmehr hat das EUIPO mitgeteilt, dass es keine weitere automatische Fristverlängerung geben wird.
Automatische Fristverlängerungen bis zum 18.05.2020
Die automatischen Fristverlängerungen vor dem EUIPO hatten am 09.03.2020 begonnen und dienten dazu, Benutzer während der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Hierzu wurden sämtliche Verfahrensfristen bis zum 18.05.2020 verlängert. Wir hatten hierzu in unserem Blogbeitrag vom 17.03.2020 und dessen Aktualisierungen berichtet.
Mitteilung des EUIPO vom 15.05.2020
Am 15.05.2020 hat das EUIPO nun mitgeteilt, dass es keine weiteren automatischen Fristverlängerungen geben wird. Vielmehr enden sämtliche Fristen am 18.05.2020. Zudem hat das EUIPO einen neuen Leitfaden veröffentlicht, der unter anderem Informationen zu weiteren Fristverlängerungsanträgen, Verfahrensaussetzungen, der sog. Weiterbehandlung und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen COVID-19 enthält.
Fristverlängerungsanträge
Die in den Verordnungen (UMV, GGV) und den entsprechenden Durchführungsverordnungen (DVUM, UMDV, GGDV) bestimmten Fristen können grundsätzlich nicht verlängert werden. Als Ausnahme verweist das Amt auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Anders ist dies bei vom Amt gesetzten Fristen. Diese können grundsätzlich auf Antrag verlängert werden. Der erste Antrag auf Verlängerung wird ohne eine detallierte Begründung als angemessen betrachtet. Alle weiteren Verlängerungen muss die antragstellende Partei begründen. Hierzu muss sie außergewöhnliche Umstände vortragen, die sie an der Einhaltung der Frist hindert. Insofern stellt das Amt ausdrücklich klar, dass ein außergewöhnlicher Umstand z.B. vorliegt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter an COVID-19 erkrankt ist. Zudem ist dies der Fall, wenn eine Bearbeitung aufgrund von behördlichen Corona-Maßnahmen nicht möglich war.
Aussetzung des Verfahrens
Nach Art. 71 DVUM können Verfahren unter anderem auf Antrag einer Partei ausgesetzt werden, wenn die Aussetzung unter den gegebenen Umständen möglich ist. In seinem Leitfaden stellt das EUIPO klar, dass eine Aussetzung unter den gegebenen Umständen z.B. möglich ist, wenn eine Partei oder ihr Vertreter an COVID-19 erkrankt ist. Zudem können Schwierigkeiten aufgrund von behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie eine Aussetzung rechtfertigen. Aber auch finanzielle Schwierigkeiten, die aus der Pandemie resultieren und die eine Partei daran hindern eine rechtliche Vertretung zu beauftragen, werden vom Amt als angemessener Grund genannt.
Weiterbehandlung
Hat ein Verfahrensbeteiligter eine Frist versäumt, kann das Amt einen sog. Antrag auf Weiterbehandlung gewähren (Art. 105 UMV). Voraussetzung hierfür ist, dass (1) dieser Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der versäumten Frist gestellt wird; (2) die versäumte Handlung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgeholt wird und (3) eine Gebühr von 400 Euro gezahlt wird. Wenn dem Antrag auf Weiterbehandlung stattgegeben wird, gilt die Frist als eingehalten und das Verfahren nimmt seinen normalen Gang.
Die Weiterbehandlung kann nicht für alle Fristen beantragt werden. Bitte beachten Sie insofern Art. 105 Abs. 2 UMV.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zudem enthält die Leitlinie des EUIPO Hinweise zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 104 UMV und Art. 67 GGV. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter anderem, dass eine Fristwahrung trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht möglich war. Auch hier nennt das Amt wiederum eine Corona-Erkrankung als Beispiel.