LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018, Az. 14 c 50/17 – Einer in Rautenform eingetragene Oberflächenstruktur lässt sich nicht entnehmen, dass der Schutz auch entsprechende Oberflächenstrukturen umfasst, die über die Rautenform hinausgehen.
Die Klägerin hat die Beklagte aus einem Design in Anspruch genommen, das eine Oberflächenstruktur mit rautenförmig angeordneten Noppen betraf. Angegriffen wurde ein Fußballschuh, der ebenfalls eine Noppenstruktur auf der Oberfläche aufwies, die sich allerdings durchgängig über den ganzen Schuh erstreckte. Dem Design ließ sich nach Auffassung des Gerichts nicht entnehmen, dass es sich um eine Oberflächenstruktur handeln sollte, die über die rautenförmige Struktur hinausgeht. Das Gericht vertrat daher die Auffassung, dass die Klägerin zur Begründung der Verletzung ihres Designs bzw. zum Vergleich des Gesamteindrucks nicht einen beliebigen, nämlich rautenförmigen Teil der Oberflächenstruktur des angegriffenen Fußballschuhs herausgreifen könne. Dies sei eine unzulässige willkürliche Zergliederung der beanstandeten Oberflächenstruktur.
Um solche Argumente im Verletzungsverfahren von vornherein auszuschließen, empfiehlt es sich bei Oberflächenstrukturen schon im Anmeldeverfahren darauf zu achten, dass neben einer abgrenzbaren Formation durch ein flankierendes Design auch eine entsprechend durchgängige Oberflächenstruktur umfasst wird. Hierbei kann es sich insbesondere anbieten, für Teile der durchgängigen Oberflächenstruktur gestrichelte Linien zu verwenden, um so zu verdeutlichen, dass die Durchgängigkeit der Struktur eine Möglichkeit der Verwendung der Formation ist.