Nachdem nun Boris Johnson das Brexit-Desaster weiter verwalten darf und damit das seit Jahren für eigentlich unmöglich gehaltene No Deal Szenario immer näher rückt, ist ein guter Zeitpunkt, um das zurzeit erwartete Schicksal der europäischen Schutzrechten in UK nach dem Austrittsdatum – zurzeit der 31.10.2019 – noch einmal zu skizzieren. Die Erwartungen basieren auf Äußerungen des UK IPO und dürften damit ein relativ verlässliches, wenn auch nicht verbindliches Bild zeichnen.
Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmackmuster werden in den entsprechenden UK-Registern für die Inhaber kostenlos durch das UK IPO „geklont“. Die neuen UK-Rechte werden dann insbesondere die gleichen Prioritäts- und Anmeldedaten aufweisen wie die Unionsrechte. Über die neuen UK-Rechte wird das UK IPO die Inhaber nach und nach informieren. Wenn Inhaber kein Interesse an einem nationalen UK-Recht haben, werden sie die Möglichkeit eines Opt-Out haben.
Endsprechendes soll auch für Internationale Registrierungen, mit denen die EU beansprucht wird, gelten. Allerdings wird das daraus resultierende UK-Recht nicht als Teil der Internationalen Registrierung, sondern als eigenständiges nationales UK-Recht fortgeführt werden. Dies wird vor allem Auswirkungen bei der Verlängerung des Rechts haben.
Hinsichtlich der rechtserhaltenden Benutzung von Unionsmarken ist zurzeit geplant, dass die Benutzung in irgendeinem EU-Mitgliedsstaat bis zum Brexit ausreichend sein soll, um den Rechtserhalt der Marke auch in UK über den Brexit hinaus sicherzustellen. Dies gilt aber nur für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Austritt. Im Anschluss wird nur die Benutzung der Marke in UK den Rechtserhalt sichern.
Für Anmeldungen von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern wird es erforderlich sein, neue Anmeldungen für korrespondierende UK-Rechte beim UK IPO zu den üblichen nationalen Amtsgebühren einzureichen. Das UK IPO hat aber bereits angekündigt, dass es in einem Zeitraum von 9 Monaten sämtliche Anmeldedaten, Prioritäten und Senioritäten der Unionsrechte auch für die neuen UK-Anmeldungen anerkennen werden .
Auch für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmustern soll eine Sonderregelung dahingehend getroffen werden, dass diese – soweit sie vor dem Brexit entstanden sind – auch über den Brexit hinaus für die gesamte Schutzdauer in UK gültig bleiben. Nach dem Brexit ist dann ausschließlich das UK-Recht einschlägig, das aber ein nicht eingetragenes Design nicht in gleichem Maße kennt wie das Unionsrecht.
Auf Europäische Patente wird der Brexit keine Auswirkung haben, da diese auf dem Europäisches Patentübereinkommen basieren. Hierbei handelt es sich um eine zwischenstaatliche Vereinbarung europäischer Staaten. Die Ratifizierung des Übereinkommens setzt nicht einmal eine EU-Mitgliedschaft voraus. Über das Europäische Patent wird man daher auch nach dem Brexit weiterhin UK abdecken können.