Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte sich in seiner Monopoly Entscheidung (BK EUIPO – R1849/2017-2, Entscheidung vom 22.07.2019) mit der Frage zu befassen, ob Widerholungsmarken wegen Bösgläubigkeit des Anmelders zu löschen sind. Die Beschwerdekammer entschied sich dazu, die Löschung zumindest in dem Umfang anzuordnen, in dem die Markenanmeldung mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der bereits bestehenden (nicht benutzten) Eintragungen deckungsgleich war.
Von einer Wiederholungsmarke wird im Allgemeinen dann gesprochen, wenn für eine eingetragene Marke eine im Wesentliche identische neue Anmeldung eingereicht wird. Dies erfolgt überlicherweise, um den Benutzungszwang für die bereits eingetragene Marke zu umgehen, da für die Neuanmeldung wiederum die Benutzungsschonfrist gilt. Vorliegend wurde gegen eine Unionsmarke, für die bereits 3 Voranmeldungen bestanden, ein Löschungsantrag wegen bösgläubiger Markenanmeldung gestellt. Die Voranmeldungen betrafen überwiegend identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen. Während das EUIPO eine Bösgläubigkeit nicht erkennen konnte, gibt die Beschwerdekammer dem Antrag überwiegend statt.
Es sei nicht akzeptabel, dass Inhaber von Unionsmarken durch regelmäßige Neuanmeldungen den Benutzungszwang umgehen. Im konkreten Einzelfall sei es Sache des Anmelders schlüssig und nachvollziehbar einen geschäftlichen Zweck für die Wiederholungsmarke darzulegen, um den ersten Anschein der Bösgläubigkeit zu widerlegen. Dies sei der Markeninhaberin mit dem Verweis auf administrative Gründe nicht gelungen, zumal die Voreintragungen nicht aufgegeben, sondern auch nach Anmeldung der angegriffenen Marke erneuert worden seien. Der Umstand, dass andere Markeninhaber ähnlich Anmeldestrategien verfolgten, um das Markenportfolio durch Marken zu stärken, die nicht dem Benutzungszwang unterliegen, legitimiere die Anmeldestrategie ebenfalls nicht.
Soweit das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke aber über das Verzeichnis der Voreintragungen hinausgehe, stelle diese Ausweitung des Markenschutzes nach allgemeinen Grundsätzen ein übliches Vorgehen dar und werde durch einen legitimen geschäftlichen Zweck getragen.