Ist es zulässig, zur Generierung von Leads die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Einwilligung in E-Mail Werbung zu verknüpfen? Eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main sorgt mehr Klarheit und dürfte die Marketing-Abteilungen freuen. Doch Vorsicht – bei der Einholung der Einwilligung treten immer wieder typische Fehler auf.
Der Fall
Der Sachverhalt ist in der Entscheidung nicht abgedruckt, aus den in der Entscheidung angegebenen Urteilsgründen lassen sich aber folgende Informationen entnehmen:
Das in Anspruch genommene Unternehmen behauptete, ein Gewinnspiel durchgeführt zu haben, an dem eine Kundin teilgenommen haben soll. Das Unternehmen wollte sich den Teilnahmewunsch von der Kundin telefonisch bestätigen lassen (also ein telefonisches double opt-in einholen). Die Kundin behauptete, an keinem Gewinnspiel teilgenommen zu haben und sah in dem Werbeanruf eine unzumutbare Belästigung.
Anlocken ist kein Zwang
Der Freiwilligkeit stand nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung zum Erhalt von (Telefon-)Werbung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft ist. Denn der Verbraucher könne selbst entscheiden, ob ihm die Preisgabe seiner Daten die Teilnahme wert ist.
Freiwilligkeit bedeute „ohne Zwang“. Der Betroffene müsse lediglich die freie Wahl haben, ob er seine Einwilligung erteilen oder verweigern will, ohne Nachteile zu erleiden. Insbesondere dürfe kein Druck auf den Betroffenen ausgeübt werden.
Das Gericht sah in der Verknüpfung der Einwilligung mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel lediglich ein „Anlocken“ und nicht die Ausübung unzulässigen Drucks. Letztlich überlässt das Gericht damit den Betroffenen die volle Entscheidungsgewalt darüber, ob sie bereit sind, mit ihren Daten für eine Gewinnchance zu „bezahlen“.
Was die Datenschutzbehörden sagen
Die Datenschutzbehörden haben sich in dieser Frage bisher zurückgehalten. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese zu der Entscheidung positionieren. In einer Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung aus November 2018 wird lediglich auf das sogenannte „Koppelungsverbot“ hingewiesen. Danach gilt eine Einwilligung nicht als freiwillig erteilt, wenn die Erfüllung eines Vertrags von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.
Grundsätzlich könnte das Gewinnspiel auch ohne die Einwilligung durchgeführt werden. Fraglich ist also, wie streng man dieses „Koppelungsverbot“ auslegt. Rechtssicherheit würde erst eine höchstrichterliche Entscheidung bringen.
Fehler bei Einholung von Einwilligungen vermeiden
Den Rechtsstreit vor dem OLG Frankfurt hat das Unternehmen übrigens verloren. Es konnte die Einwilligung selbst nicht nachweisen, weil die Kundin eidesstattlich versicherte, nicht in Telefonwerbung eingewilligt zu haben.
Es ist daher empfehlenswert, die Einwilligung immer als double opt-in via E-Mail einzuholen.
Manchmal verbieten zudem die Richtlinien bestimmter Plattformen, die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit Werbung zu verknüpfen. Deshalb sollte insbesondere bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels über soziale Netzwerke geprüft werden, ob die Richtlinien der Plattform bestimmte Vorgaben machen.