Die Bundesregierung hat ein Gesetz angekündigt, welches Rechtssicherheit für Influencer im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Produkten auf Instagram schaffen soll.
Die Angst vor Abmahnungen hat Influencer im ganzen Land längst erreicht. Dies führte zunächst zu der kuriosen Situation, dass nahezu alle Posts plötzlich als Werbung gekennzeichnet wurden. Auch die Verlinkung von Orten oder anderen Personen wurde häufig als Werbung gekennzeichnet. Inzwischen sind einige Influencer dazu übergegangen, keine Marken, Personen oder Orte mehr zu verlinken, um so die Gefahr einer Abmahnung zu umgehen. Für viele Nutzer geht mit dieser Reaktion aber auch einer der Vorteile Instagrams verloren, war es doch lange Zeit auf diesem Weg einfach Produkte zu finden, oder Restaurants und Orte zu erkunden, die einem auf Fotos gefielen.
Bereits in unserem Beitrag vom 13.02.2019 haben wir auf die bestehende Unsicherheit im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Werbung in sozialen Medien hingewiesen. Seitdem sind verschiedene Urteile ergangen, die in der medialen Landschaft zum Teil für großes Aufsehen gesorgt haben. Rechtlich geht es in diesen Entscheidungen im Wesentlichen um die Frage, ob die bloße Verlinkung auf Accounts von Unternehmen mit einem sog. Tap Tag als geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen ist und in der fehlenden Kennzeichnung als Werbung somit ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG zu sehen ist. Und zwar selbst wenn die Influencer für diese Verlinkung keine Gegenleistung erhalten.
Was sagen die Gerichte?
Das LG Karlsruhe hatte am 21.03.2019 im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen Pamela Reif entschieden, dass ein Instagram-Post, bei dem in das Foto eingebettete Tags mit Accounts von Unternehmen verlinkt sind, als geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen ist, selbst wenn hierfür keine Gegenleistung des Unternehmens erbracht werde. Auch in diesem Fall fördere die Influencerin gezielt ihr eigenes sowie das beworbene Unternehmen. Die fehlende Kennzeichnung sei zudem ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG, da der werbliche Charakter nicht für alle Instagram-Nutzer ersichtlich sei.
Am 29.04.2019 war das LG München in einem Verfahren gegen Cathy Hummels den Ausführungen des LG Karlsruhe zunächst gefolgt und hatte die streitgegenständlichen Posts grundsätzlich als geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angesehen. Allerdings sah das Gericht darin keinen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG, da sich der kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung unmittelbar aus den Umständen ergebe und somit keine Irreführung durch Unterlassen angenommen werden könne.
Was sagt die Bundesregierung?
Verschiedene Influencer im Land sahen sich durch die Urteile bestätigt und kritisierten die unklare Rechtslage. Auch die Bundesregierung hat dieses Dilemma erkannt und im Juni 2019 angekündigt noch in dieser Legislaturperiode, klare Regelungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Postings auf Instagram und anderen sozialen Medien schaffen zu wollen:
Der Staatssekretär Gerd Billen erläuterte am 11.06.2019 im ZDF, dass es eine Selbstverständlichkeit sei, dass Beiträge, die bezahlt werden, als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Dies müsse auch in Zukunft erfolgen. Wenn jedoch Dinge gepostet werden, für die es keine Gegenleistung gibt, soll durch den Gesetzgeber Rechtssicherheit geschaffen werden. So soll erreicht werden, dass nicht alles und jedes schon aus Angst vor einer Abmahnung als Werbung gekennzeichnet wird.
Ob dieser Vorschlag nur gut gemeint oder auch gut gemacht ist, bleibt abzuwarten.