Der BGH hat mit seinem Urteil vom 17.10.2019 (Az. I ZR 34/18) entscheiden, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Lizenzvertrags durch eine Vereinbarung an den Erwerber einer Marke isoliert abgetreten werden kann, wenn die Marke übertragen wird und derjenige, dem vor der Übertragung eine Lizenz erteilt worden ist, sog. Sukzessionsschutz genießt.
Abtretbarkeit von Gestaltungsrechten
Bei dem Recht auf außerordentliche Kündigung handelt es sich um ein sogenanntes Gestaltungsrecht. Ob und in welcher Art vertragliche Gestaltungsrechte übertragbar sind, ist bisher umstritten. Die bisherige Rechtsprechung des BGH tendiert dazu, dass vertragsbezogene Gestaltungsrechte isoliert übertragbar sind. In diesem Sinn hat der BGH etwa bereits zum vertraglichen Rücktrittsrecht (BGH, Urteil vom 21.06.1985 – Az. V ZR 134/84) oder auch zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen (BGH, Urteil vom 11.09.2018 – Az. XI ZR 125/17) entschieden. Gegen eine isolierte Übertragung hat sich der BGH aber bei der Übertragung des Kündigungsrechts bei Lebensversicherungsverträgen positioniert (BGH, Urteil vom 02.12.2009 – Az. IV ZR 65/09). In anderen Entscheidungen wurde die Frage auch offengelassen (BGH, Urteil vom 13.02.2008 – Az. VIII ZR 105/07).
Abtretbarkeit beim Markenlizenzvertrag
Wenn eine vertraglich lizenzierte Marke durch den Lizenzgeber an einen neuen Inhaber verkauft wird, kann der Lizenznehmer gegenüber dem neuen Markeninhaber grundsätzlich den sogenannten Sukzessionsschutz gemäß § 30 Abs. 5 MarkenG geltend machen:
Ein Rechtsübergang (…) oder die Erteilung einer Lizenz (…) berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
Der neue Markeninhaber tritt aber nicht automatisch in den Lizenzvertrag zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer ein. Hierzu hat der BGH nun entschieden, dass der Lizenzgeber sein außerordentliches Kündigungsrecht aus dem Lizenzvertrag zusammen mit der lizensierten Marke an den neuen Inhaber der Marke abtreten kann. Die Abtretung kann sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sogar dann ergeben, wenn sie nicht ausdrücklich im Markenkaufvertrag erwähnt ist.