Das Online-Bewertungsportal Yelp.de (www.yelp.de) darf ein Unternehmen auf Basis selektierter „empfohlener Beiträge“ bewerten. Das gilt auch dann, wenn die Bewertung bei Berücksichtigung aller Nutzerbewertungen besser ausgefallen wäre (vgl. Pressemitteilung Nr. 007/2020 zum Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 496/18 u.a.). Online-Bewertungsportale sind nicht nur für Unternehmen von großem Interesse. Sie werden auch intensiv von Nutzern nachgefragt, um sich auszutauschen und in der Vielfalt der Angebote zu orientieren. Da die bewerteten Unternehmen nicht immer mit den Bewertungen einverstanden sind, wird über solche Bewertungen regelmäßig vor Gericht gestritten.
Was war der Streitpunkt bei Yelp.de?
Yelp.de verwendet für die Bewertung von Unternehmen eine Software, mit der aus allen Nutzerbewertungen automatisiert „empfohlene Beiträge“ ausgewählt werden. Nur die „empfohlenen Beiträge“ werden für die Bewertungen auf der Plattform zugrunde gelegt. Andere Nutzerbewertungen, die von der Software herausgefiltert werden, werden hingegen vernachlässigt (vgl. Erklärvideo von Yeld.de zur Empfehlungssoftware) . Gegen diese Bewertungspraxis hatte ein Fitnessstudio geklagt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Nutzerbewertungen besser abgeschnitten hätte als nach der automatisierten Selektion. Im konkreten Fall blieben bis zu 95 % der Einzelbewertungen für die Gesamtbewertung der Klägerin unberücksichtigt. Hierdurch war die Klägerin mit lediglich 3 von 5 Sternen bewertet worden. Die Nutzer hatten die Klägerin aber ganz überwiegend mit 4 und 5 Sternen bewertet.
Die Sicht der Instanzgerichte
Das Landgericht München I hatte die Klage zunächst abgewiesen (Urteil vom 12.02.2016 – Az. 25 O 24646/14), während das OLG München Yelp.de zur Unterlassung und zum Schadensersatz verurteilt hatte (Urteil vom 13.11.2018 – Az. 18 U 1282/16). Aufgrund der vorgenommenen Selektion beruhe die Gesamtbewertung des klagenden Fitnesstudios auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass die Klägerin schlechter zu bewerten sei, als es dem rechnerischen Durchschnitt aller abgegebenen Bewertungen entspreche, habe Yelp.de nicht dargelegt. Daher seien für die Klägerin die schwerwiegenden Wettbewerbsnachteile nicht hinnehmbar, die dadurch entstünden, dass Yelp.de Nutzerbewertungen für die Gesamtbewertung herausfiltere.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt nun die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München wieder her. Er erlaubt damit die Praxis von Yelp.de, Unternehmen allein auf Basis der „empfohlenen Beitrage“ zu bewerten. Für den Durchschnittsnutzer von Yelp.de sei ausreichend erkennbar, dass den Unternehmensbewertungen dort nicht alle, sondern nur bestimmte Nutzerbewertungen (nämlich die „empfohlenen Beiträge“) zugrunde gelegt würden. Zudem sei es von den Grundrechten auf Berufs- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 14 GG) gedeckt, wenn Yelp.de einzelne Bewertungen als „empfohlene Beiträge“ auswähle und die Bewertung nur anhand dieser Beiträge vornehme. Die in dieser Auswahl möglichweise enthaltene Kritik an den Leistungen eines Unternehmens, müsse das Unternehmen ebenso hinnehmen wie die öffentliche Erörterung dieser Kritik.