Das EUIPO hat am 27.01.2020 seine Informationen zum anstehenden BREXIT aktualisiert. In den Informationen sind nun die Regelungen berücksichtigt, die nach dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Austritt zum 01.02.2020 für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmackmuster gelten werden.
Die Unionsmarkenverordnung und die Gemeinschaftgeschmacksmusterverordnung werden auch über den Brexit hinaus noch während eines Übergangszeitraums bis zum 31.12.2020 gültig bleiben. Dies betrifft insbesondere auch alle materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen und die Regeln für die Vertretung bei Verfahren vor dem EUIPO. Sofern daher in Verfahren vor dem EUIPO z.B. ältere UK-Rechte geltend gemacht werden oder Beteiligte bzw. Vertreter mit Sitz im Vereinigten Königreich beteiligt sind, werden sich keine Änderungen ergeben. Die Verfahren werden bis zum Ende des Übergangszeitraums unverändert durchgeführt.
Wenn es neue Informationen zur Situation ab dem 01.01.2021 gibt, werden wir Sie hierüber auf dem Laufenden halten.