Am 13.02.2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Regelungsvorschlag veröffentlicht, um Rechtssicherheit für Influencer zu schaffen.
Wie in unserem Beitrag vom 25. Oktober 2019 dargestellt, herrschte zuletzt große Unsicherheit darüber, ob auch unentgeltlich abgegebene Empfehlungen von Produkten und Dienstleistungen eine geschäftliche Handlung darstellen, deren kommerzieller Charakter nach § 5a Abs. 6 UWG offengelegt werden muss. Influencer haben seitdem fast alle Beiträge als Werbung markiert, um nicht abgemahnt werden zu können. Dies hatte zur Folge, dass Verbraucher bei den Äußerungen nicht mehr feststellen können, ob es sich um Äußerungen handelt, die gezielt den Absatz von Produkten fördern sollen oder ob es sich um eine nichtkommerzielle Kommunikation zur Information und zur Meinungsbildung handelt. Bereits damals wurde ein Regelungsvorschlag angekündigt.
Regelungsvorschlag
Das BMJV hat nun folgende Ergänzung in § 5a Abs. 6 UWG vorgeschlagen:
„Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“
Aus Sicht des BMJV würde durch die Ergänzung ein sicherer Rechtsrahmen für Influencer geschaffen werden. Er entspreche außerdem der Verwaltungspraxis anderer EU-Mitgliedsstaaten sowie der Rechtsprechung für Beiträge in Printmedien. Das Kriterium, dass die Äußerung vorrangig der Informations- und Meinungsbildung dient, solle an objektiven Faktoren nachprüfbar sein. Dadurch soll verhindert werden, dass die Ausnahme bei stark werblich klingenden Äußerungen wie zum Beispiel bei übertriebenem Lob anwendbar sei. Als Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 5a Absatz 6 UWG müsse die Erfüllung der Voraussetzung im Streitfall von den Influencern nachgewiesen werden. Dabei wäre z.B. die Bestätigung des Unternehmens möglich, dass keine Gegenleistung für die Äußerung erfolgt sei.
Blick in die Zukunft
Aufgrund der Komplexität der damit einhergehenden wettbewerbs- und europarechtlichen Fragestellungen steht das BMJV eng mit der Europäischen Kommission in Abstimmung. Ebenso ruft das BMJV betroffene Kreise wie Unternehmen, Wissenschaftler, Influencer und Journalisten bis zum 13. März 2020 dazu auf, sich an der Diskussion zu beteiligen und eine Stellungnahme einzureichen.
Praxishinweis
Ob dieser Regelungsvorschlag die bestehenden Unsicherheiten aus dem Weg räumen kann, bleibt zweifelhaft. Zum einen enthält die Ergänzung verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe, die in der Praxis eine Konkretisierung durch die Rechtsprechung erfordern werden. Hierbei wird geklärt werden müssen, wann ein Post „vorrangig der Information und Meinungsbildung“ dient und was eine „ähnliche Gegenleistung“ sein kann. Zum anderen gilt die Ausnahme bei Bejahung der kumulativen Voraussetzungen nur „in der Regel“, sodass auch insofern abzuwarten bleibt, wann eine Bewerbung so übertrieben erfolgt, dass von dieser Regelwirkung abgewichen werden muss.
Bis es hier allerdings tatsächlich eine gesetzliche Änderung und Klarstellung geben wird, wird sicherlich noch einiges an Zeit vergehen. Sobald es hierzu Neuigkeiten gibt, werden wir Sie selbstverständlich informieren.
Vielen Dank an Isabella Spallek für diesen Blogbeitrag.