Eine Entscheidung zu der Eintragungsfähigkeit der Marke „Rebhuhn“ hat der 26. Senat des BPatG zum Anlass genommen, über ein stark dezimiertes Wildtier aufzuklären, aber auch, um Kochtipps zu geben (26 W (pat) 539/19).
Der Fall
Das DPMA hatte die Anmeldung einer Wortmarke „Rebhuhn“, unter anderem für alkoholische und nicht alkoholische Getränke, mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei dem Zeichen um eine Bestimmungsangabe handele, „weil es darauf hinweise, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gut zum Geflügel „Rebhuhn“ passten“. Daher handele es sich um eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt.
Unterscheidungskraft
Diese etwas überraschende Bewertung hat das BPatG zu Recht aufgehoben. Mit der Argumentation des DPMA ließen sich auch fernliegende Zusammenhänge zur Verneinung der gebotenen herkunftshinweisenden Bedeutung eines Kennzeichens heranziehen; selbstverständlich darf nicht jede gedankliche Verbindung dazu führen, die Eintragungsfähigkeit eines Kennzeichens zu verneinen. Insoweit hat das BPatG darauf hingewiesen, dass Wortzeichen nur dann keine Unterscheidungskraft besitzen, wenn Ihnen lediglich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird, können nicht geschüztt werden.
Jagd, Wissen und Madeira
In dieser Hinsicht ist das Urteil nicht überraschend. Lesenswert ist es aber aufgrund der in die Begründung aufgenommenen kulturellen und kulinarischen Hinweise:
Der Leser lernt die wissenschaftliche Bezeichnung des Rebhuhns („Perdix perdix“) und erfährt, dass es sich dabei um eine gefährdete Spezies handelt, weil die Intensivierung und Technisierung der Landwirtschaft dazu führen, dass der Lebensraum stetig schrumpft (der Bestand ist „laut einer Datensammlung des European Bird Census Council europaweit seit 1980 um 94 Prozent zurückgegangen“). Die Jagd (auf die auch das DPMA abgestellt hatte) ist deswegen heute stark eingeschränkt. Aufgrund der kritischen Lage hat der Deutsche Jagdverband das Jahr 2016 zum Jahr des Rebhuhns ernannt (mit Hinweis im Urteil auf „https://www.jagdverband.de/2016-ist-jahr-des-rebhuhns“).
Mit Blick auf den vom DPMA festgestellten Zusammenhang des Begriffs für die u.a. zur Warenklasse 32 angemeldeten alkoholischen Getränke klärt das BPatG darüber auf, dass der Name „Rebhuhn“ mit „Reben“ nichts zu tun hat, sondern lautmalerisch auf das für diese Vogelart typisch knarrende Geräusch „Repp“ zurückzuführen ist. Weiter stellt es klar, dass weder alkoholischen noch nichtalkoholischen Getränken Teile des Rebhuhns oder ein entsprechendes Geflügelaroma zugesetzt werden. Für denjenigen, der das Rebhuhn dennoch wenigstens physisch mit alkoholischen Getränken in Verbindung bringen möchte, hat das Gericht Rezepte bereitgestellt, „bei denen das Rebhuhn mit Wein und/oder Portwein oder Madeira abgelöscht bzw. maximiert wird“ (https://www.kochbar.de/rezept/279907/Mariniertes-Rebhuhn.html; https://www.chefkoch.de/rezepte/537771150886095/Rebhuhn-gefuellt-mit-Steinpilzen.html; https://www.essen-und-trinken.de/rezepte/53670-rzpt-rebhuhn-mit-pilzen). Den gebotenen engen beschreibenden Bezug, der einen Markenschutz verwehren würde, wollte das BPatG auf dieser Grundlage aber nicht bejahen.
Schlussfolgerung
Die Lektüre gerichtlicher Entscheidungen dient manchmal nicht nur der rechtlichen sondern auch der allgemeinen Fortbildung. Prost.