Bisher konnte gegen die Eintragung einer jüngeren Marke wegen älterer Rechte vor dem DPMA nur im Wege des Widerspruchs vorgegangen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist blieb nur der Gang zum Zivilgericht – mit entsprechendem Kostenrisiko. Dies wird sich zum 1. Mai 2020 ändern.
Neues amtliches Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte
Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG), dass bereits am 14. Januar 2019 in Kraft getreten ist, bringt zum 01. Mai 2020 weitere Änderungen. Dann können auch sog. relative Nichtigkeitsgründe (also ältere Marken oder Unternehmenskennzeichen) außerhalb des Widerspruchsverfahrens in einem neuen Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA gegenüber jüngeren Markeneintragungen geltend gemacht werden. Daneben wird es aber alternativ möglich bleiben, die Löschung der jüngeren Marke vor dem Zivilgericht durchzusetzen.
Entscheidung durch die Markenabteilung
Innerhalb des DPMA wird über den Nichtigkeitsantrag durch die Markenabteilung entschieden. Diese ist mit mindestens 3 Mitgliedern des DPMA besetzt. Eine amtsinterne Überprüfung der Nichtigkeitsentscheidung (Erinnerungsverfahren) wird es daher nicht geben. Stattdessen ist in zweiter Instanz das Bundespatentgericht zuständig.
Kosten des Verfahrens
Ein besonderer Vorteil des neuen Nichtigkeitsverfahrens ist die Reduzierung des Kostenrisikos für die Parteien. Bisher trug vor den Zivilgerichten die unterliegende Partei alle Kosten des Rechtstreits, einschließlich der Kosten des Gegners. Das Gesamtkostenrisiko lag in der Regel bei ca. 8.000 EUR. Für das Verfahren vor dem DPMA werden die Gebühren bei lediglich 400 EUR (anstatt 250 EUR im Widerspruchsverfahren) liegen und die Parteien tragen ihre Kosten jeweils unabhängig vom Obsiegen/Unterliegen selbst. Nur ausnahmsweise können einer Partei die Kosten aus Billigkeitsgründen insgesamt auferlegt werden.