Das OLG Frankfurt am Main hatte nach bereits vorausgegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, ob es irreführend und deshalb unlauter ist, mit positiven Facebook-Bewertungen zu werben, wenn diese als Gegenleistung für eine Gewinnspielteilnahme abgegeben worden sind.
Das OLG Frankfurt am Main bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt am Main und hielt auch am Ergebnis im Eilverfahren mit Urteil vom 20.08.2020 (6 U 270/19) fest. Danach blieb der Beklagten diese Werbemethode verboten.
Worüber war zu entscheiden?
Die Beklagte vertreibt Whirlpools in Deutschland. Aus Marketing-Zwecken lobte sie auf ihrer Unternehmensseite auf Facebook ein Gewinnspiel aus. Hauptpreis war ein Luxus-Whirlpool. In diesem Zusammenhang hieß es:“ Wie du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht deine Gewinnchance.“
Das LG Frankfurt am Main verurteile die Beklagte zur Unterlassung dieser Werbemethode. Das OLG Frankfurt am Main bestätigte das Verbot.
Wie hat das OLG Frankfurt am Main dies bewertet?
Das Gericht stellte nochmals heraus, dass Äußerungen Dritter (z.B. Kunden, Fachleute) regelmäßig einen höheren Werbeeffekt erzielen als Eigenaussagen des Werbenden. Dies folgt daraus, dass Äußerungen Dritter über ein Produkt oder ein Unternehmen objektiv wirken.
Daher sei grundsätzlich Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig, weil nicht objektiv. Ein wiederum zu Unrecht erzeugter Anschein an Objektivität sei irreführend und damit unlauter.
Danach müssen die Bewertungen und „Likes“, welche durch die Beklagte eingefordert werden, objektiv sein. Tatsächlich seien diese aber zumindest teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Das OLG nahm an, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben worden ist, weil die Bewerter mit einer Teilnahme am Gewinnspiel belohnt worden sind. Hinzu komme, dass Bewertungen aus Anlass eines positiven Ereignisses, wie der Teilnahme an einem Gewinnspiel, tendenziell positiver ausfallen. Zwar sei diese Werbung nicht bezahlt, was in jedem Fall zur Unlauterkeit geführt hätte. Dennoch sei diese nicht objektiv, was aber bei Äußerungen Dritter erwartet werde.
Dabei mache es keinen Unterschied, dass die Bewertenden zuvor nicht das Produkt (einen Whirlpool) kaufen mussten. Tatsächlich nehme der angesprochene Besucher der Internetseite an, dass nur zufriedene Kunden oder solche Personen, welche den Internetauftritt positiv empfinden, auch eine Bewertung abgeben. Hinzu komme, dass eine erhöhte Anzahl an Bewertungen auch einen eher positiven Rückschluss auf Größe und Bekanntheit eines Unternehmens und dessen Produkte zulässt.
Eine klare Absage erteilt das OLG der Argumentation, dass Besucher eines solchen Internetauftritts bereits daran gewöhnt seien, dass die Bewertungen auf derartigen Werbemethoden beruhten. Diesen sei daher bewusst, so die Beklagte, dass die Bewertungen nicht objektiv sind. Wenn dem so wäre, würde sich die Beklagte für die Abgabe derartiger Bewertungen nicht einen teuren Hauptgewinn in Gestalt eines Luxuswhirlpools gönnen.
Was bedeutet dies für die Werbepraxis?
Es ist schlicht Vorsicht geboten, wenn ein Unternehmen mit positiven Kundenäußerungen bzw. Bewertungen werben möchte, die nicht ausschließlich auf eigene Initiative des Bewertenden abgegeben worden sind. Die bloße Aufforderung dies zu tun, ist sicherlich noch nicht angreifbar, sofern nicht unlautere Elemente hinzutreten. Grenzwertig wird es immer dann, wenn der Bewertende hierfür eine Gegenleistung erhält und sei es nur in Gestalt einer abstrakten Gewinnchance.