Cookie Consent-Tools nerven. Deshalb werden sie von Nutzern meist achtlos weggeklickt. Das machen sich viele Webseitenbetreiber zunutze und gestalten Ihre Schaltflächen so, dass die Nutzer intuitiv auf die (oft grüne) „Akzeptieren“-Schaltfläche klicken. Diese als „Nudging“ („Schubsen“) bezeichnete Gestaltung hat das LG Rostock nun in einem ausführlichen und gut begründeten Urteil unter anderem für unzulässig erklärt. Das Urteil enthält zudem interessante Ausführungen zu Google Analytics.
Worum ging es?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) klagte gegen eine Internet-Plattform und machte gegen diese Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften geltend. Die Plattform verwendete auf Ihrer Internetseite zuerst folgenden Cookie-Hinweis:
Dort waren sämtliche Kästchen („Präferenze“, „Statistiken“, „Marketing“) vorangekreuzt. Auf eine Abmahnung des vzbv hin änderte sie den Cookie-Hinweis wie folgt:
Nutzer konnten durch einen Klick auf die grüne Schaltfläche in das Setzen von Cookies einwilligen. Bei einem Klick auf „Details zeigen“ waren sämtliche Cookies vorangekreuzt. Darunter befanden sich auch Cookies von Drittanbietern (Google Analytics), so dass die Webseite personenbezogene Daten – etwa IP-Adressen – an Dritte übermittelte, um das Verhalten der Nutzer für Werbezwecke zu analysieren.
Was hat das Gericht entschieden?
Aktive Einwilligung und kein Nudging
Der erste von der Plattform verwendete Cookie-Hinweis enthielt nach Ansicht des Gerichts keine wirksame Einwilligung. Denn vorangekreuzte Kästchen stellen nach der Rechstprechung des EuGH und des BGH ein opt-out und keine aktive Einwilligung dar (wir berichteten).
Doch auch das zweite Cookie-Banner erfüllte nach Ansicht des LG Rostock nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung. Denn zum einen waren alle Cookies vorangekreuzt, die bei Klick auf „Cookies zulassen“ gesetzt wurden. Außerdem scheuten Verbraucher häufig den Aufwand, einzelne Cookies abzuwählen.
Zum anderen anderen sei der graue Button „nur notwendige Cookies verwenden“ nicht als anklickbare Schaltfläche zu erkennen und trete neben dem grünen Button in den Hintergrund. Das Ablehnen werde daher nicht als gleichwertige Einwilligungsmöglichkeit wahrgenommen.
Gemeinsame Verantwortlichkeit für Google Analytics
Das Gericht hielt die Plattform und Google bei dem Einsatz von Google Analytics für gemeinsam Verantwortliche. Denn Google verarbeite die über die Webseite erhobenen Daten auch für eigene Zwecke. Der Plattformbetreiber hätte deshalb den Nutzern das Wesentliche der Vereinbarung mit Google über die gemeinsame Verantwortlichkeit zur Verfügung stellen müssen.
Handlungsbedarf für Unternehmen
- Überprüfen Sie Ihre Cookie Consent-Tools. Stellen Sie sicher, dass außer technisch notwendigen Cookies keine Kästchen vorangekreuzt sind, vor allem dann, wenn es sich um Tracking-Cookies handelt.
- Ergänzen Sie Ihre Datenschutzinformationen, wenn Sie Google Analytics einsetzen und weisen Sie auf die Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit hin.