War die Marke bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung schutzunfähig? Wurde sie nachträglich zu einer beschreibenden Angabe? Mit diesen Fragen durfe sich das Bundespatentgericht (BPatG) diesmal im Zusammenhang mit der putzigen Marke „Mäuseklo“ befassen (BPatG, Beschluss 25.8.2022, Az. 30 W (pat) 40/20).
Der Fall
Für die Markeninhaberin ist die Marke „Mäuseklo“ u.a. für „Behälter, auch für Aufbewahungszwecke“ eingetragen. Verwendet wird die Marke vor allem für Aufbewahrungboxen für sog. SMD-Bauteile (engl. surface-mounted device = SMD). Die Bezeichnung „Mäuseklo“ ist für solche Boxen recht verbreitet. Daher wurde ein Antrag auf Löschung gegen die Marke gestellt und argumentiert, dass die Marke bei Ihrer Anmeldung schon beschreibend und damit nicht schutzfähig gewesen sei. Jedenfalls habe sie sich nachträglich zu einer beschreibenden Angabe entwickelt.
Das DPMA hat die Löschung der Marke angeordnet. Es teilte die Auffassung der Antragstellerin, dass „Mäuseklo“ eine beschreibende Angabe sei. Insbesondere stehe dem nicht entgegen, dass der Begriff ungewöhnlich sei. Auch andere Waren würden mit skurilen Bezeichnungen beschrieben, z.B. Affenschaukel für eine Lampenkonsturktion, „Rennsemmel“ für bestimmte Pkw oder „Fuchsschwanz“ für ein Werkzeug.
Das Mäuseklo ist und bleibt besetzt
Das BPatG hebt die Entscheidung des DPMA nun auf. In Frage stand vor allem, ob die Marke „Mäuseklo“ im Zeitpunkt ihrer Anmeldung über Unterscheidungskraft verfügte und ob sie sich zu einem gebräuchlichen Begriff entwickelt hat.
Grundsätzlich sei das „Mäuseklo“ originär kennzeichnungskräftig für die fraglichen Produkte. Denn der Bezeichnung mit der Bedeutung „Toilette für Mäuse“ könne insoweit kein beschreibender oder sachbezogener Aussagegehalt beigemessen werden. Ebenso sei ein erheblicher Interpretationsaufwand erforderlich, um das „Mäuseklo“ aus sich heraus als satirisch-scherzhafte Bezeichnung von Spezialbehältern für oft weniger als 1 mm große SMD-Bauteile zu verstehen.
Das BPatG betont, dass die Unterscheidungskraft der Marke „Mäuseklo“ nicht nur im Zeitpunt der Anmeldung bestanden haben muss, sonder auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag auch noch fortbestehen muss. Ist eine sichere Feststellung nicht möglich, muss es gerade in Grenz- und Zweifelsfällen bei der Eintragung der angegriffenen Marke bleiben. Insoweit gelte ein strenger Maßstab, auch wenn der Anmeldezeitpunkt bereits länger zurückliegt – im vorliegenden Fall 11 Jahre.
Unschädlich sei auch, dass die Markeninhaberin selbst den Begriff „Mäuseklo“ zur Bezeichnung Ihrer SMD-Boxen verwendet hat, und zwar schon lange bevor Sie die Marke angemeldet hat:
Denn solange der Verkehr diese Bezeichnung mit einem bestimmten Produkt der Markeninhaberin in Verbindung gebracht hat bzw. darunter ein bestimmtes Produkt der Markeninhaberin verstanden hat, kann sich daraus kein beschreibendes Verständnis als Beschaffenheitsangabe für eine bestimmte Art von Produkten (verschiedener Hersteller) entwickelt haben, und zwar auch dann nicht, wenn die Markeninhaberin die Bezeichnung nicht markenmäßig, sondern nach Art eines Wortspiels zur werbemäßigen Anpreisung verwendet hat.
Damit bleibt es dabei, das Mäuseklo ist besetzt.