Das EuG hat entschieden, dass das Wort „EMMENTALER“ als beschreibende Angabe in der Europäischen Union nicht als Marke schutzfähig ist (EuG, 24.05,2023, T-2/21 – Emmentaler). Das EUIPO habe in erster Instanz zu Recht festgestellt, dass die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise das Zeichen „EMMENTALER“ unmittelbar als Bezeichnung für eine Käsesorte verstehen.
Der Fall
Im Oktober 2017 meldete Emmentaler Switzerland die Wortmarke „EMMENTALER“ für Käse in Klasse 29 in der EU an. Ziel dieser Anmeldung war es, dass nur Emmentaler aus Emmental in der Schweiz, als Emmentaler bezeichnet werden darf. Emmentaler, der nicht aus der Schweiz stammt, hätte in der Folge nur mit einem zusätzlichen Hinweis auf die Herkunftsregion verkauft werden dürfen – z.B. Allgäuer Emmentaler. Die Prüferin wies die Anmeldung zurück, da der Begriff rein beschreibend für Käse sei. Emmentaler Switzerland legte Beschwerde ein, die sodann mit denselben Argumenten von der Beschwerdekammer zurückgewiesen wurde. Emmentaler Switzerland ließ nicht locker und klagte vor dem EuG.
Die Entscheidung des EuG
Das EuG bestätigte nun die vorangegangenen Entscheidungen: „Emmentaler“ werde von den maßgeblich deutschen Verkehrskreisen als Käsesorte wahrgenommen. Es ist auch ausreichend, dass dieses Eintragungshindernis nur in einem Teil der Europäischen Union besteht. Die geografische Herkunft spiele – ähnlich wie beim Camembert – dabei keine Rolle. Emmentaler müsse insbesondere nicht zwingend aus der Schweiz und dem dortigen Emmental stammen.
Auch wenn den Klägern noch der Rechtsweg zum EuGH bleibt, ist die Freude bei den deutschen und französischen Produzenten von Emmentaler groß. Ein Vorgehen vor dem EuGH verspricht nicht allzu große Erfolgsaussichten.
Wir danken unserer Wissenschaftlichen Mitarbeiterin Clara Hagel für die Mitarbeit bei der Erstellung dieses Beitrags.