Wenn es nach dem OLG München geht, ist Lindt & Sprüngli nicht Inhaber einer (Benutzungs-)Farbmarke für die Farbe Gold für Schokoladenhasen (Urteil vom 30.07.2020, Az. 29 U 6389/19). Damit erleidet Lindt & Sprüngli einen weiteren Rückschlag in den jahrelangen Bemühungen, den berühmten „Goldhasen“ markenrechtlich abzusichern.
Erster Versuch: Goldhase als Formmarke
Zunächst bemühte sich Lindt & Sprüngli über viele Jahre um den markenrechtlichen Schutz für die Form des Goldhasen. Die Schutzfähigkeit solcher Form- oder auch 3D-Marken unterliegt strengen Anforderungen, da die Verbraucher in Produktformen in aller Regel keinen Hinweis auf die Herkunft des Produkts aus einem bestimmten Unternehmen erkennen. An den hohen Schutzhürden für Formmarken scheiterte Lindt & Sprüngli mit dem Goldhasen in allen Instanzen – trotz der hohen Bekanntheit (z.B. EuGH, Urteil vom 24.05.2012 – C-98/11P).
Neue Strategie: Farbmarke Gold
Damit gab sich Lindt & Sprüngli aber nicht geschlagen und verfolgt zurzeit die Idee einer sogenannten abstrakten Farbmarke für die Farbe Gold für Schokoladenhasen. Die Sache hatte für Lindt & Sprüngli vor dem Landgericht München I noch gut begonnen. Die erste Instanz teilte die Auffassung von Lindt & Sprüngli und hatte einen Anbieter eines anderen goldenen Schokoladenhasen wegen Markenverletzung verurteilt. Ähnlich wie bei Formmarken besteht auch bei Farbmarken das Problem u.a. darin, dass die Verbraucher Farben regelmäßig nicht als Marke, sondern als Gestaltungselement wahrnehmen. Dennoch können Unternehmen durch intensive und konsistente Benutzung eine Farbe für bestimmte Waren oder Dienstleistungen Markenrechte an einer Farbe erwerben. Bekannte Beispiele sind das Nivea-Blau, das Telekom-Magenta oder auch das Milka-Lila. Die benutzte Farbe muss aber in einem konkreten Waren-/Dienstleistungsbereich durch einen überragenden Teil der Verbraucher dem Unternehmen zugeordnet werden, das die Farbe für sich als Marke beansprucht.
Diese Voraussetzungen sah das OLG München im Streitfall nicht erfüllt. Ein zentrales Argument bestand darin, dass die Farbe Gold durch Lindt & Sprüngli nicht generell für ihre Produkte verwende, sondern vornehmlich für ein bestimmtes Produkt, nämlich den Goldhasen. Darin unterscheide sich der Sachverhalt maßgeblich von den bisher zuerkannten Farbmarken. Denn in diesen Fällen (vgl. die Beispiele oben) hatten die Markeninhaber die entsprechende Farbe umfangreich als „Hausfarbe“ benutzt.
Wie geht es nun weiter?
Das OLG München hat die Revision zum BGH zugelassen. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Schutzfähigkeit einer Farbmarken auch dann angenommen werden könne, wenn eine Farbe nur für ein einzelnes, dem Verkehr auch hinsichtlich weiterer Gestaltungsmerkmale bekanntes Produkt benutzt wird. Es ist zu erwarten, dass Lindt & Sprüngli diese Chance ergreift und wie auch bisher den Instanzenzug voll ausschöpfen wird. Es bleibt also spannend bei diesem markenrechtlichen Dauerbrenner.